EUROGWELT – Die besten Bierzeltgarnituren auf dem Markt!

AGB – Eurogwelt

1. Geltung
a) Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten – in Ergänzung der
Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr und soweit nicht anders vereinbart- die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit NichtVerbrauchern i. S. des § 310, I BGB. Erbrachte Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand
eines selbständigen Beratungsvertrages sind, sind eingeschlossen.
b) Abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen, insbesondere den
Einkaufsbedingungen des Käufers.
Die AGB werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer im Einzelfall im
Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung nicht explizit auf die Einbeziehung dieser
hinweist.

2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Alle Angebote des Verkäufers in Katalogen, Verkaufsunterlagen und dem Internet sind
immer freibleibend und zielen nur auf die Abgabe eines Angebots seitens des Käufers ab, es
sei denn eine Verbindlichkeit wird ausdrücklich ausgewiesen.
b) Werden Aufträge durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach
Auftragseingang ausgeführt, gelten sie als angenommen. Im zweiten Fall gilt die Rechnung
als Auftragsbestätigung.
c) Der Verkäufer ist berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer Zug um
Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Vertragsabschluss
Tatsachen bekannt werden, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen,
die nach pflichtgemäßem, kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers der Kaufpreisanspruch gefährdet wird.

3. Datenspeicherung
Die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten werden
von uns gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes gespeichert und verarbeitet.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug
a) Mit Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort geht die Gefahr vom Verkäufer auf
den Käufer über.
b) In zumutbarem Umfang sind Teillieferungen zulässig.
c) Hat der Verkäufer etwaige Lieferverzögerungen, die nach Vertragsschluss durch den
Eintritt höherer Gewalt entstehen, insbesondere Streik, Störung der Verkehrswege,
Betriebsstörungen oder Aussperrung, nicht zu verantworten, so verlängert sich die Lieferfrist
in angemessenem Rahmen, wenn die entstandenen Hindernisse sich nachweislich auf die
Lieferung des verkauften Gegenstandes auswirken. Treten diese Verzögerungen bei
Lieferanten oder Unterlieferanten des Verkäufers ein, gilt diese Bestimmung auch.
d)Der Verkäufer teilt dem Käufer Beginn und Ende der entstehenden Lieferverzögerungen in
angemessener Frist mit. Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, dass er sich erklärt, ob er
zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Bleibt eine unverzügliche Erklärung des
Verkäufers aus, kann der Käufer mit sofortiger Wirkung, unter Ausschluss von
Schadensersatzforderungen, zurücktreten.
e) Diese Regelungen gelten für den Käufer in gleichem Maße, sollten vorgenannte
Hindernisse beim Käufer auftreten.
f) Hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung haftet der Verkäufer ausschließlich für eigenes
Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Vorlieferanten sind nicht seine
Erfüllungsgehilfen, deshalb tritt der Verkäufer für deren Verschulden nicht ein. Eventuell
gegen den Vorlieferanten vorliegende Ansprüche muss der Verkäufer auf Verlangen an den
Käufer abtreten.
g) Der Käufer verpflichtet sich im Falle einer Lieferverzögerung innerhalb angemessener Frist
auf Verlangen gegenüber dem Verkäufer zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht
oder vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

5. Zahlung
a) Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware sofort ohne Abzug fällig, soweit keine
Sondervereinbarungen bestehen.
b) Wechselzahlungen bedürfen der besonderen Vereinbarung mit dem Verkäufer und sind
nur dann zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber und nicht an
Zahlung statt hereingenommen. Der Verkäufer kann im Falle eines Scheck- oder
Wechselprotestes Zug um Zug sofortige Barzahlung unter Rückgabe des Wechsels oder
Schecks verlangen.
c) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Befindet sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug, werden eventuell vereinbarte Skonti nicht
gewährt.
d) Gerät der Verkäufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst einen
Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die
Ware zurückzunehmen und gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die
Ware wegzunehmen. Zudem kann der Verkäufer eine Wegschaffung der gelieferten Ware
untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
e) Kannte der Käufer eventuell vorhandene Mängel oder sonstige Gründe zur Beanstandung
vor Vertragsabschluss, sind eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungsrückbehalt
ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls dieser dem Käufer aufgrund grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie über die Beschaffenheit der
Sache abgegeben. Die Zahlung darf im Übrigen wegen Mängeln oder sonstiger
Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Im Streitfall
entscheidet ein von der IHK des Käufers benannter Sachverständiger über die Höhe und
verteilt nach billigem Ermessen die Kosten seiner Einschaltung.
f) Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen
Forderungen möglich.
g) Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf
elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen..

6. Eigenschaften des Holzes
a) Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und
Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen,
physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu
berücksichtigen.
b) Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb
einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei
Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

7. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln
a) Der Verkäufer haftet für Mängel im Sinn des § 434 BGB nur wie folgt:
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber nach 7 Tagen, durch
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.§ 377 HGB bleibt bei beiderseitigen
Handelsgeschäften unter Kaufleuten unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer
Gebräuche verwiesen.
b) Stellt der Kunde einen Mangel an der Ware fest, so darf er nicht darüber verfügen (Die
Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden), bis eine Einigung
über die Abwicklung herbeigeführt ist oder durch einen am Sitz des Käufers von der IHK
beauftragten Sachverständigen ein Beweissicherungsverfahren erfolgte.
c) Der Verkäufer ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der
berechtigten Interessen des Käufers, die Art und den Umfang der Nacherfüllung
(Nachbesserung, Ersatzlieferung) festzulegen.
d) Tritt ein Gewährleistungsfall bei einem Verbraucher ein, so hat der Käufer den Verkäufer
hierüber möglichst unverzüglich zu informieren.
e) Soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) keine längeren Fristen
vorschreibt, verjähren Sachmängelansprüche nach 12 Monaten.
f) Schadensersatzansprüche werden in Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)
geregelt.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus einer Garantie, wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

9. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum ebenfalls bei Waren vor, die der Käufer im Rahmen
laufender Geschäftsbeziehungen von ihm bezieht, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen erfüllt sind. Gleichzeitig oder später geschlossene Verträge sind hiervon
ebenfalls betroffen und die Regelung gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenem. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, die Ware nach
Mahnung zurückzunehmen und der Käufer verpflichtet sich zur Herausgabe.
b) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die
Verarbeitung zugunsten des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue
Sache wird Eigentum des Verkäufers. Wird die Ware mit Waren verarbeitet, die nicht dem
Verkäufer gehören, erlangt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§
947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
c) Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware
weiterverkauft, so tritt der Käufer bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem
der Anteilswert des Kunden an dem Miteigentum entspricht.
d) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück,
Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers oder eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des
Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs entstehende Forderung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
berechtigt. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit
an. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag des Verkäufers.
f) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherheit zu übereignen oder zu
verpfänden.
g) Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
berechtigt. Der Verkäufer macht von seinen Einziehungsbefugnissen keinen Gebrauch, so
lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Der
Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, dem Verkäufer den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Das Recht des Verkäufers die
Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen bleibt unbeschadet.
h) Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und
sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware anzuzeigen und ihm die für den Widerspruch
gem. § 771 ZPO erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
i) Das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware durch
den Käufer erlischt mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder
Zahlungseinstellung. Die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen und die
Einzugsermächtigung bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlöschen ebenfalls. Die
Rechte des Insolvenzverwalters sind hiervon nicht betroffen.
j) Der Verkäufer ist zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet, wenn
der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um 20 % übersteigt (ggf.
vermindert durch Teil- oder Anzahlungen). Das Eigentum der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen gehen mit Tilgung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung durch den Käufer auf ihn über.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich
ergebende mittelbare und unmittelbare Streitigkeiten zwischen den Parteien, soweit der
Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich jedoch das
Recht vor, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen. Auf alle mit uns getätigten
Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UNKaufrechts, Anwendung.
11. Wirksamkeitsklausel/ Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz
oder teilweise ungültig sein, so wird dadurch